FG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.2006
9 K 800/06 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 70 Abs. 4 ;

Kindergeld; Ablehnungsbescheid; Ermittlung Jahresgrenzbetrag; Prognoseentscheidung - Auf einer Prognoseentscheidung beruhender Kindergeld-Ablehnungsbescheid nachträglich änderbar

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 9 K 800/06 Kg

DRsp Nr. 2007/18684

Kindergeld; Ablehnungsbescheid; Ermittlung Jahresgrenzbetrag; Prognoseentscheidung - Auf einer Prognoseentscheidung beruhender Kindergeld-Ablehnungsbescheid nachträglich änderbar

1. Ein die Festsetzung von Kindergeld ablehnender Bescheid, der auf einer vor oder während des Kalenderjahres getroffenen Prognoseentscheidung beruht, kann stets nachträglich geändert oder aufgehoben werden, soweit die abschließende Überprüfung nach Ablauf des Jahres ein Unter- oder Überschreiten des Grenzbetrages abweichend von der Prognoseentscheidung ergibt. 2. Derartige Prognoseentscheidungen tragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht den Charakter der Vorläufigkeit in sich, so dass auch die aufgrund der Entscheidung des BVerfG geänderte Rechtsauffassung bezüglich der Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge eine Änderung des Ablehnungsbescheids gebietet. 3. Anders liegt es nur, wenn die Festsetzung von Kindergeld für ein abgelaufenes Kalenderjahr abgelehnt worden ist,

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 70 Abs. 4 ;

Tatbestand: