BFH - Beschluß vom 06.11.2001
VI B 57/01
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 482

Kindergeld; Abzweigung

BFH, Beschluß vom 06.11.2001 - Aktenzeichen VI B 57/01

DRsp Nr. 2002/2292

Kindergeld; Abzweigung

Die Rechtsfrage, ob eine Abzweigung von Kindergeld auch dann in Betracht kommt, wenn die Eltern trotz Unterbringung des Kindes (geringe) Unterhaltsleistungen erbringen und ob sowie ggf. nach welchen Maßstäben das Kindergeld zwischen den Unterhaltsleistenden aufzuteilen ist, ist ungeklärt. Die Revision ist daher wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 S. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung). Zwar ist nach eindeutiger Rechtslage die Abzweigung von Kindergeld an einen Träger der Kinder- und Jugendhilfe, der dem in einem Internat untergebrachten Kind Unterhalt gewährt, nach § 74 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes zulässig. Ungeklärt ist jedoch die Rechtsfrage, ob eine Abzweigung auch dann in Betracht kommt, wenn die Eltern trotz Unterbringung des Kindes (geringe) Unterhaltsleistungen erbringen, und --falls diese Frage zu bejahen sein sollte-- ob sowie ggf. nach welchen Maßstäben das Kindergeld zwischen den Unterhaltsleistenden aufzuteilen ist (vgl. Anmerkungen zu dem Senats-Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 181/97 in Der Betrieb 2001, 1017 und Deutsches Steuerrecht 2001, 619).

Fundstellen
BFH/NV 2002, 482