BFH - Beschluss vom 13.08.2007
III B 51/07
Normen:
FGO § 74 Abs. 1, 2; SGB X § 104;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2276
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 202/06

Kindergeld; Abzweigung

BFH, Beschluss vom 13.08.2007 - Aktenzeichen III B 51/07

DRsp Nr. 2007/18733

Kindergeld; Abzweigung

In einem FG-Verfahren, in dem über die Rechtmäßigkeit eines VA nach § 74 Abs. 1 EStG zu entscheiden ist, kann der Sozialleistungsträger nicht einwenden, die Familienkasse sei wegen des Erstattungsanspruchs ebenso zahlungsverpflichtet, wie sie es bei einer rechtmäßigen Abzweigung wäre.

Normenkette:

FGO § 74 Abs. 1, 2; SGB X § 104;

Gründe:

I. Der Kläger erhielt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) Kindergeld für seine beiden Kinder A und B. Diese waren seit März 2003 ganztags in einem Heim untergebracht, die Stadt S, die Beigeladene und Beschwerdeführerin (Beigeladene), trug hierfür die Kosten.

Mit Schreiben vom 9. August 2005 beantragte die Beigeladene bei der Familienkasse die Abzweigung des Kindergeldes. Diese erließ unter dem Datum des 19. Dezember 2005 gemäß § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen entsprechenden Verwaltungsakt, durch den Kindergeld in Höhe von monatlich 308 EUR ab Oktober 2005 an die Beigeladene abgezweigt wurde. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch, mit dem er geltend machte, er habe Unterhaltsaufwendungen für seine beiden Kinder getragen.