I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) trägt seit Mai 2002 die Kosten von monatlich rd. 3 900 EUR für die Unterbringung des im Jahre 1989 geborenen Sohnes des Beigeladenen in einem Jugendheim. Der Beigeladene wird mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Kostentragung herangezogen.
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