FG Hessen - Urteil vom 28.06.2006
3 K 4212/03
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 § 60 Abs. 1 ; FGO § 101 ;

Kindergeld; Abzweigung; Unterhalt; Gesetzliche Unterhaltspflicht - Abzweigung von Kindergeld bei Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht

FG Hessen, Urteil vom 28.06.2006 - Aktenzeichen 3 K 4212/03

DRsp Nr. 2006/29554

Kindergeld; Abzweigung; Unterhalt; Gesetzliche Unterhaltspflicht - Abzweigung von Kindergeld bei Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht

1. Ein Kind kann für sich selbst die Auszahlung des ihn betreffenden Kindergeldteilbetrags beanspruchen, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist. 2. Dabei reicht es aus, wenn der Kindergeldberechtigte den Unterhaltsanspruch tatsächlich nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt hat; einer schuldhaften oder bewussten Verletzung der Unterhaltspflicht bedarf es nicht. 3. Ein Kind kann es ablehnen, den Unterhalt "in natura" im Haus des Pflichtigen entgegenzunehmen, wenn dies mit unzumutbaren Begleiterscheinungen verbunden ist.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 § 60 Abs. 1 ; FGO § 101 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Kindergeld, das für ein bestimmtes Kind zugunsten des Kindergeldberechtigten festgesetzt worden ist, an das betreffende Kind im Wege der sog. Abzweigung ausgezahlt werden kann. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: