BFH - Beschluß vom 28.03.2001
VI B 256/00
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; BGB § 818 Abs. 3 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 1, 2 § 64 Abs. 1, 2 § 66 Abs. 1 § 68 Abs. 1 § 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1117

Kindergeld; Änderung der maßgeblichen Verhältnisse durch Haushauswechsel; Rückforderung

BFH, Beschluß vom 28.03.2001 - Aktenzeichen VI B 256/00

DRsp Nr. 2001/10330

Kindergeld; Änderung der maßgeblichen Verhältnisse durch Haushauswechsel; Rückforderung

1. Das Kindergeld wird bei mehreren Berechtigten demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Haben sich die für die Zahlung des Kindergeldes maßgeblichen Verhältnisse durch einen Haushaltswechsel des Kindes geändert, ist die - nicht mehr der Rechtslage entsprechende - Festsetzung des Kindergeldes vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse an aufzuheben. 2. Entfällt aufgrund der rechtmäßigen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes, kann die Familienkasse gem. § 37 Abs. 2 AO das zu Unrecht gezahlt Kindergeld zurückfordern. In einem derartigen Fall kann sich die Rückforderung wegen Fehlens eines Zählkindes auch auf den sog. Zählkindervorteil erstrecken. 3. Der Rückforderungsanspruch von Kindergeld richtet sich grds. gegen den Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 AO. Ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung ist dann nicht Leistungsempfänger i.S.d. Vorschrift, wenn die Familienkasse das Kindergeld aufgrund einer Zahlungsanweisung des ursprünglich Kindergeldberechtigten an einen Dritten auszahlt. 4. § 818 Abs. 3 BGB ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO nicht anwendbar.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; BGB § 818 Abs. 3 ;