Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung vorliegen, weil die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) überschritten haben.
Die Klägerin ist Mutter eines 1981 geborenen Sohnes, der ab 1. Januar 2001 bei der Arbeitsvermittlung der Beklagten arbeitslos gemeldet war. In der Zeit vom 19. November 2001 bis 17. Mai 2002 nahm er an einer von der Beklagten geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil. Seit 21. Mai 2002 war er wieder arbeitslos gemeldet.
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