I.
Der Bruder (B) des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat seit seiner Geburt einen Grad der Behinderung von 100. Seit 2003 ist der Kläger zu seinem Betreuer bestellt. B lebte zeitlebens im Haus der Eltern und wurde dort gepflegt und betreut. In dem Haus wohnte ferner der Bruder C. Die Eltern starben ... (Vater) bzw. im Juli 2006 (Mutter); bis zu ihrem Tod hatte die Mutter für B Kindergeld erhalten. Seit November 2006 ist B in einem Heim untergebracht.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers, ihm für B ab August 2006 Kindergeld zu gewähren, ab, da B mangels Aufnahme in den Haushalt des Klägers nicht als Pflegekind berücksichtigt werden könne. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem klageabweisenden Urteil im Wesentlichen aus:
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