BFH - Beschluss vom 15.05.2009
III B 235/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 764/07

Kindergeld als Betreuer seines schwerbehinderten, im Pflegeheim lebenden Bruders

BFH, Beschluss vom 15.05.2009 - Aktenzeichen III B 235/08

DRsp Nr. 2009/21012

Kindergeld als Betreuer seines schwerbehinderten, im Pflegeheim lebenden Bruders

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 5;

Gründe:

I.

Der Bruder (B) des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat seit seiner Geburt einen Grad der Behinderung von 100. Seit 2003 ist der Kläger zu seinem Betreuer bestellt. B lebte zeitlebens im Haus der Eltern und wurde dort gepflegt und betreut. In dem Haus wohnte ferner der Bruder C. Die Eltern starben ... (Vater) bzw. im Juli 2006 (Mutter); bis zu ihrem Tod hatte die Mutter für B Kindergeld erhalten. Seit November 2006 ist B in einem Heim untergebracht.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers, ihm für B ab August 2006 Kindergeld zu gewähren, ab, da B mangels Aufnahme in den Haushalt des Klägers nicht als Pflegekind berücksichtigt werden könne. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem klageabweisenden Urteil im Wesentlichen aus: