Streitig ist, ob es für den Bezug von Kindergeld auf das in amtlichen Dokumenten ausgewiesene oder das tatsächliche (biologische) Alter des Kindes ankommt.
Der Kläger bezog Kindergeld für seinen in Ausbildung befindlichen Sohn H. Nach den Angaben in seinem Personalausweis wie auch nach den Angaben des Klägers in seinem Kindergeldantrag vom 26. März 1998 ist H am 11. März 1982 in der Türkei geboren. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass H das 21. Lebensjahr nicht vor dem 1. Februar 2005 vollendet hat. Der Kläger lebt mit seiner Familie seit 1989 in Deutschland.
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