FG Niedersachsen - Urteil vom 14.06.2007
11 K 113/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 63

Kindergeld; Altersgrenze; Ausweis; Amtliche Dokumente; Geburtsdatum; Sozialleistungen; Familienförderung - Bestimmung des Alters für Kindergeldbezug bei falschem Geburtsdatum in Ausweispapieren

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 11 K 113/06

DRsp Nr. 2007/15027

Kindergeld; Altersgrenze; Ausweis; Amtliche Dokumente; Geburtsdatum; Sozialleistungen; Familienförderung - Bestimmung des Alters für Kindergeldbezug bei falschem Geburtsdatum in Ausweispapieren

1. Ob die Altersgrenze des § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG eingehalten ist, richtet sich allein nach dem tatsächlichen Lebensalter des Kindes. 2. Der Nachweis des genauen Geburtsdatums ist für die Berücksichtigung als Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht ausschlaggebend. 3. § 33a SGB I (altersabhängige Rechte) ist für die Kindergeldfestsetzung nach dem EStG ohne Bedeutung.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob es für den Bezug von Kindergeld auf das in amtlichen Dokumenten ausgewiesene oder das tatsächliche (biologische) Alter des Kindes ankommt.

Der Kläger bezog Kindergeld für seinen in Ausbildung befindlichen Sohn H. Nach den Angaben in seinem Personalausweis wie auch nach den Angaben des Klägers in seinem Kindergeldantrag vom 26. März 1998 ist H am 11. März 1982 in der Türkei geboren. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass H das 21. Lebensjahr nicht vor dem 1. Februar 2005 vollendet hat. Der Kläger lebt mit seiner Familie seit 1989 in Deutschland.