FG Niedersachsen - Urteil vom 15.02.2001
10 K 214/98 Ki
Normen:
EStG § 78 Abs. 3 ; BKGG § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 904

Kindergeld; Analoge Anwendung - Weiterzahlung von Kindergeld nach bis zum 31.12.1995 geltenden Recht

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.02.2001 - Aktenzeichen 10 K 214/98 Ki

DRsp Nr. 2001/8839

Kindergeld; Analoge Anwendung - Weiterzahlung von Kindergeld nach bis zum 31.12.1995 geltenden Recht

1. § 78 Abs. 3 EStG ist analog auch auf die Kindergeldtatbestände des § 2 Abs. 4 BKGG in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung auszudehnen. 2. Die für eine Analogie erforderliche Gesetzeslücke ist zu bejahen, weil § 78 Abs. 3 EStG nur die Kindergeldtatbestände des § 2 Abs. 2 BKGG a.F. und nicht auch die des § 2 Abs. 4 BKGG a.F. in Bezug nimmt. 3. § 78 EStG soll einen reibungslosen Übergang vom bisherigen Kindergeldrecht zu den Neuregelungen im EStG sicherstellen. Unter Vertrauensgesichtspunkten ist daher Kindergeld nach altem Recht noch für eine Übergangszeit von einem Jahr weiterzu- gewähren, soweit nach neuem Recht kein solcher Anspruch mehr besteht.

Normenkette:

EStG § 78 Abs. 3 ; BKGG § 2 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (die Familienkasse des Arbeitsamts - FK -) zu Recht die Bewilligung von Kindergeld für die im streitigen Zeitraum schon über 18 Jahre alte Tochter T der Klin. für die Zeit 1/1996 bis 5/1996 aufheben und das von 1/1996 bis 5/1996 noch zur Auszahlung gekommene Kindergeld in Höhe von 1.500,- DM zurückfordern durfte. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Aufhebungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 13.02.1998.