BFH - Beschluß vom 14.07.1999
VI B 89/99
Normen:
AO § 1 Abs. 1 § 37 Abs. 1 § 155 Abs. 6 § 172 ; EStG §§ 31 70 Abs. 2 ; SGB X ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1597

Kindergeld; Anwendung der AO

BFH, Beschluß vom 14.07.1999 - Aktenzeichen VI B 89/99

DRsp Nr. 1999/8638

Kindergeld; Anwendung der AO

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da es sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, dass seit der Systemumstellung des Kindergeldrechts und dessen Übernahme in das ESt-Recht das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt wird und im Verwaltungsverfahren die AO anstelle des SGB X anzuwenden ist.

Normenkette:

AO § 1 Abs. 1 § 37 Abs. 1 § 155 Abs. 6 § 172 ; EStG §§ 31 70 Abs. 2 ; SGB X ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 48 des Sozialgesetzbuches (SGB) X nach der Systemumstellung des Kindergeldrechts zum 1. Januar 1996 weiterhin anwendbar ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).