FG Niedersachsen - Urteil vom 17.08.2005
2 K 120/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ; SGB III § 15 § 38 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 435

Kindergeld; Arbeitssuchendes Kind - Kindergeld ohne Erneuerung des Bewerberangebots für arbeitssuchendes Kind

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 2 K 120/05

DRsp Nr. 2006/1249

Kindergeld; Arbeitssuchendes Kind - Kindergeld ohne Erneuerung des Bewerberangebots für "arbeitssuchendes" Kind

1. Arbeitssuchend ist ein Kind, das eine Beschäftigung als Arbeitnehmer sucht (§ 15 SGB III). 2. Die Meldung als "Arbeitssuchender" endet nicht nach drei Monaten, wenn kein neues sog. "Bewerberangebot" erfolgt. Denn die Vorschrift des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III richtet sich vor allem an die Arbeitsvermittlung der jeweiligen Arbeitsagentur und führt nicht dazu, dass das Kind nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr als arbeitssuchend anzusehen ist. 3. Auch ein Kind, das nicht ausdrücklich weitere Bemühungen des Arbeitsamts verlangt, steht dessen Bemühungen noch zur Verfügung.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ; SGB III § 15 § 38 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum ab August 2004.

Die Tochter der Klägerin befand sich bis Juli 2004 in der schulischen Ausbildung der Berufsfach- und Fachschule X. Noch vor Ablauf der Schulausbildung meldete sich die Tochter am 11. März 2004 bei der Beklagten "arbeitssuchend". Im Oktober 2004 vollendete die Tochter das 21. Lebensjahr.

Die Familienkasse teilte der Klägerin im November 2004 mit, dass Kindergeld evtl. zu Unrecht gezahlt worden sei, da die Tochter ihr Bewerberangebot ab August 2004 nicht erneuert habe. Die Tochter meldete sich daraufhin sofort arbeitslos.