Es ist streitig, ob der Klägerin Kindergeld für den Monat November 2003 für ihre Tochter zusteht.
Die damals minderjährige Tochter der Klägerin meldete sich am 9. Juli 2003 arbeitslos. Ihr standen jedoch keine Leistungsansprüche gegenüber dem Beklagten zu. Nach Angaben aus dem EDV-System des Beklagten (elektronischer Vermerk) ist die Tochter darüber informiert worden, dass sie sich alle drei Monate erneut arbeitslos melden müsse.
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