FG München - Beschluss vom 10.07.2007
5 V 1796/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 § 9 Abs. 1 S. 1 § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Kindergeld: Arbeitszimmerkosten des studierenden Sohnes als Drittaufwand?

FG München, Beschluss vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 5 V 1796/07

DRsp Nr. 2007/15003

Kindergeld: Arbeitszimmerkosten des studierenden Sohnes als Drittaufwand?

Kosten des häuslichen Arbeitszimmers des studierenden Sohnes, die vom Vater getragen werden, stellen nicht im Wege des Drittaufwands abzugsfähige Werbungskosten des Sohnes bei dessen Einkünften für den Jahresgrenzbetrag bei der Kindergeldberechnung dar.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 § 9 Abs. 1 S. 1 § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren unter dem Az. 5 K 3820/06, ob der Antragsteller ab Januar 2004 noch Kindergeld für seinen Sohn Dirk beanspruchen konnte, oder ob die Antragsgegnerin aufgrund der eigenen Einkünfte des Sohnes berechtigt war, die Kindergeldfestsetzung aufzuheben und das für die Monate Januar 2004 bis bis Februar 2005 in Höhe von 2.156 EUR ausbezahlte Kindergeld zurückzufordern. Die Beteiligten sind sich über die Höhe der Einnahmen von Dirk einig, streiten aber darüber, ob Aufwendungen des Antragstellers für das in seiner Wohnung befindliche, von Dirk genutzte Arbeitszimmer im Wege des Drittaufwands bei Dirk als Werbungskosten in Höhe von 1.250 EUR abzuziehen sind.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 06.09.2006, die Akten dieses und des Hauptsacheverfahrens und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,