Kindergeld; Aufenthaltsbefugnis; Abgelehnter Asylbewerber; Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis; Erwerbstätigkeit; Sozialleistungen; Rückwirkung - Kindergeldanspruch eines Ausländers mit Aufenthaltsbefugnis trotz dessen nur geringfügiger Beschäftigung und Inanspruchnahme weiterer Sozialleistungen
FG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 10 K 5698/04 Kg
DRsp Nr. 2007/10976
Kindergeld; Aufenthaltsbefugnis; Abgelehnter Asylbewerber; Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis; Erwerbstätigkeit; Sozialleistungen; Rückwirkung - Kindergeldanspruch eines Ausländers mit Aufenthaltsbefugnis trotz dessen nur geringfügiger Beschäftigung und Inanspruchnahme weiterer Sozialleistungen
1. Die einem abgelehnten Asylbewerber nach den §§ 30 Abs. 4, 55 Abs. 2AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis entspricht einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5AufenthG und unterfällt damit der rückwirkend anwendbaren Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 cEStG in der Fassung vom 13.12.2006.2. Bei Besitz einer derartigen Aufenthaltserlaubnis und dreijährigem rechtmäßigen Aufenthalt reicht ein sozialversicherungspflichtiges geringfügiges Beschäftigungsverhältnis zur Begründung eines Kindergeldanspruchs aufgrund berechtigter Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 bEStG n. F.) aus.3. Dass der Kindergeldberechtigte aus der Entlohnung dieses geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses seinen Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme weiterer Sozialleistungen bestreiten kann, ist unschädlich.