FG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.2007
10 K 5698/04 Kg
Normen:
EStG § 52 Abs. 61a Satz 2, 62 Abs. 2 ; AuslG § 30 Abs. 4 § 55 Abs. 2 ; AufenthG § 25 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1371

Kindergeld; Aufenthaltsbefugnis; Abgelehnter Asylbewerber; Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis; Erwerbstätigkeit; Sozialleistungen; Rückwirkung - Kindergeldanspruch eines Ausländers mit Aufenthaltsbefugnis trotz dessen nur geringfügiger Beschäftigung und Inanspruchnahme weiterer Sozialleistungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 10 K 5698/04 Kg

DRsp Nr. 2007/10976

Kindergeld; Aufenthaltsbefugnis; Abgelehnter Asylbewerber; Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis; Erwerbstätigkeit; Sozialleistungen; Rückwirkung - Kindergeldanspruch eines Ausländers mit Aufenthaltsbefugnis trotz dessen nur geringfügiger Beschäftigung und Inanspruchnahme weiterer Sozialleistungen

1. Die einem abgelehnten Asylbewerber nach den §§ 30 Abs. 4, 55 Abs. 2 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis entspricht einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und unterfällt damit der rückwirkend anwendbaren Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 c EStG in der Fassung vom 13.12.2006. 2. Bei Besitz einer derartigen Aufenthaltserlaubnis und dreijährigem rechtmäßigen Aufenthalt reicht ein sozialversicherungspflichtiges geringfügiges Beschäftigungsverhältnis zur Begründung eines Kindergeldanspruchs aufgrund berechtigter Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 b EStG n. F.) aus. 3. Dass der Kindergeldberechtigte aus der Entlohnung dieses geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses seinen Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme weiterer Sozialleistungen bestreiten kann, ist unschädlich.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61a Satz 2, 62 Abs. 2 ; AuslG § 30 Abs. 4 § 55 Abs. 2 ; AufenthG § 25 Abs. 5 ;

Tatbestand: