Kindergeld; Aufenthaltsbefugnis; Bleiberecht; Abgelehnter Asylbewerber; Arbeitsberechtigung; Rückwirkung - Kindergeldanspruch von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis nach alten Recht
FG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2007 - Aktenzeichen 18 K 5530/01 Kg
DRsp Nr. 2007/10971
Kindergeld; Aufenthaltsbefugnis; Bleiberecht; Abgelehnter Asylbewerber; Arbeitsberechtigung; Rückwirkung - Kindergeldanspruch von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis nach alten Recht
1. Die Regelung des § 62 Abs. 2EStG i. d. F. des Gesetzes vom 13.12.2006 umfasst auch die unter Geltung des AuslG erteilten "alten" Aufenthaltstitel, die gemäß § 101AufenthG den nunmehr in § 62 Abs. 2EStG benannten "neuen" Aufenthaltstiteln entsprechen.2. Eine nach der Bleiberechtsregelung für abgelehnte Asylbewerberfamilien erteilte Aufenthaltsbefugnis nach § 32AuslG steht daher bei Anwendung des 62 Abs. 2 Nr. 2EStG n. F. für Zeiträume vor Januar 2005 der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1AufenthG gleich.3. Eine solche Aufenthaltsbefugnis berechtigt auch dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2EStG n. F), wenn die Arbeitsgenehmigung nach alter Rechtslage durch gesonderte Entscheidung der Arbeitsverwaltung erteilt worden war.