FG Düsseldorf - Urteil vom 20.04.2007
18 K 5530/01 Kg
Normen:
EStG § 52 Abs. 61 a Satz 2 § 62 Abs. 2 Nr. 2, ; AuslG § 32 § 35 ; AufenthG § 4 § 23 Abs. 1 § 26 Abs. 4 § 101 Abs. 2 ; SGB III § 286 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1615

Kindergeld; Aufenthaltsbefugnis; Bleiberecht; Abgelehnter Asylbewerber; Arbeitsberechtigung; Rückwirkung - Kindergeldanspruch von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis nach alten Recht

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2007 - Aktenzeichen 18 K 5530/01 Kg

DRsp Nr. 2007/10971

Kindergeld; Aufenthaltsbefugnis; Bleiberecht; Abgelehnter Asylbewerber; Arbeitsberechtigung; Rückwirkung - Kindergeldanspruch von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis nach alten Recht

1. Die Regelung des § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes vom 13.12.2006 umfasst auch die unter Geltung des AuslG erteilten "alten" Aufenthaltstitel, die gemäß § 101 AufenthG den nunmehr in § 62 Abs. 2 EStG benannten "neuen" Aufenthaltstiteln entsprechen. 2. Eine nach der Bleiberechtsregelung für abgelehnte Asylbewerberfamilien erteilte Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG steht daher bei Anwendung des 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG n. F. für Zeiträume vor Januar 2005 der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG gleich. 3. Eine solche Aufenthaltsbefugnis berechtigt auch dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG n. F), wenn die Arbeitsgenehmigung nach alter Rechtslage durch gesonderte Entscheidung der Arbeitsverwaltung erteilt worden war.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61 a Satz 2 § 62 Abs. 2 Nr. 2, ; AuslG § 32 § 35 ; AufenthG § 4 § 23 Abs. 1 § 26 Abs. 4 § 101 Abs. 2 ; SGB III § 286 ;

Tatbestand: