FG Düsseldorf - Urteil vom 29.05.2007
10 K 372/06 Kg
Normen:
EStG § 52 Abs. 61 a Satz 2 ; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 ; AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1 ; AufenthG § 101 Abs. 2 ; AuslG § 30 Abs. 1 ;

Kindergeld; Aufenthaltsbefugnis; Geringfügige Erwerbstätigkeit - Kein Ausschluss des Kindergeldanspruchs bei nur geringfügiger Beschäftigung des Anspruchstellers

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2007 - Aktenzeichen 10 K 372/06 Kg

DRsp Nr. 2007/21371

Kindergeld; Aufenthaltsbefugnis; Geringfügige Erwerbstätigkeit - Kein Ausschluss des Kindergeldanspruchs bei nur geringfügiger Beschäftigung des Anspruchstellers

1. Eine aus humanitären Gründen erteilte Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 1 AuslG entspricht der in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG i. d. F. vom 13. Dezember 2006 erwähnten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. 2. Der Kindergeldanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Anspruchsteller nur geringfügig beschäftigt war.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61 a Satz 2 ; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 ; AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1 ; AufenthG § 101 Abs. 2 ; AuslG § 30 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Kindergeldgewährung für die beiden Söhne der Klägerin "A" (geb. 1. Februar 1991) und "B" (geb. 24. September 1997) für die Zeit von Mai 2004 bis Januar 2006.

Die Klägerin ist ghanaische Staatsbürgerin und reiste am 26. April 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Asylantrag wurde abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht nahm die Klägerin am 1. Juli 1996 zurück.

Am 27. Juni 1997 erhielt die Klägerin eine Aufenthaltsbefugnis, die zuletzt bis zum 4. April 2005 verlängert wurde.

Am 03.05.2001 erhielt sie eine uneingeschränkte Arbeitsgenehmigung.