FG Düsseldorf - Urteil vom 29.05.2007
10 K 174/06 Kg
Normen:
EStG § 52 Abs. 61a Satz 2 ; EStG 62 Abs. 2; AuslG § 30 ; AufenthG § 25 Abs. 3 ; SGB V § 249b ; SGB VI § 168 Abs. 1 ; SGB VI § 172 Abs. 3b ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1452

Kindergeld; Aufenthaltsbefugnis; Rückwirkung; Asylbewerber; Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis; Berechtigte Erwerbstätigkeit - Kindergeldanspruch bei Aufenthaltsbefugnis und geringfügiger Beschäftigung (unter 200 Euro Monatslohn)

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2007 - Aktenzeichen 10 K 174/06 Kg

DRsp Nr. 2007/14980

Kindergeld; Aufenthaltsbefugnis; Rückwirkung; Asylbewerber; Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis; Berechtigte Erwerbstätigkeit - Kindergeldanspruch bei Aufenthaltsbefugnis und geringfügiger Beschäftigung (unter 200 Euro Monatslohn)

1. Eine einem abgelehnten Asylbewerber nach § 30 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis, die ihm die Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit ermöglicht, entspricht einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG und unterfällt damit der rückwirkend anwendbaren Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2c EStG i. d. F. vom 13.12.2006. 2. Bei Besitz einer derartigen Aufenthaltserlaubnis und dreijährigem rechtmäßigen Aufenthalt reicht ein sozialversicherungspflichtiges geringfügiges Beschäftigungsverhältnis zur Begründung eines Kindergeldanspruchs aufgrund berechtigter Erwerbstätigkeit i. S. des § 62 Abs. 2 Nr. 3b EStG n. F. aus.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61a Satz 2 ; EStG 62 Abs. 2; AuslG § 30 ; AufenthG § 25 Abs. 3 ; SGB V § 249b ; SGB VI § 168 Abs. 1 ; SGB VI § 172 Abs. 3b ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Familienkasse der Arbeitsagentur "A", mit dem diese seinen Antrag auf Bewilligung von Kindergeld abgelehnt hat.