FG Düsseldorf - Urteil vom 23.01.2007
10 K 2661/04 Kg
Normen:
EStG § 52 Abs. 61a Satz 2 ; EStG § 62 Abs. 2 ; AufenthaltG § 25 Abs. 5 ; AufenthaltG § 101 Abs. 2 ; AuslG § 30 Abs. 3 ; AuslG § 55 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 605

Kindergeld; Aufenthaltsbefugnis; Rückwirkung; Verfassungskonforme Auslegung; Berechtigte Erwerbstätigkeit - Kindergeldanspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers wegen rückwirkender Geltung von § 62 Abs. 2 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007 - Aktenzeichen 10 K 2661/04 Kg

DRsp Nr. 2007/14986

Kindergeld; Aufenthaltsbefugnis; Rückwirkung; Verfassungskonforme Auslegung; Berechtigte Erwerbstätigkeit - Kindergeldanspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers wegen rückwirkender Geltung von § 62 Abs. 2 EStG

1. § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. v. 13.12.2006 ist in verfassungskonformer Auslegung auch auf Aufenthaltstitel nach dem AuslG anzuwenden, wenn der Titel zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde und für den Fall des Fortbestandes des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar verlängert werden konnte und sollte. 2. Eine nach § 30 Abs. 3 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis ist in diesem Fall mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vergleichbar und begründet unter den weiteren Voraussetzungen eines mindestens dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und einer berechtigten Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61a Satz 2 ; EStG § 62 Abs. 2 ; AufenthaltG § 25 Abs. 5 ; AufenthaltG § 101 Abs. 2 ; AuslG § 30 Abs. 3 ; AuslG § 55 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob der Kläger Anspruch auf Kindergeld für seine 1988, 1991 und 1992 geborenen Kinder für den Zeitraum von Januar 2003 bis Juni 2003 hat.