FG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.2007
10 K 1510/04 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 2 Nr. 3 ; AuslG § 30 Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1530

Kindergeld; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbefugnis; Humanitäre Gründe; Erwerbstätigkeit; Vertrauensschutz; Gesetzesneufassung; Verfassungsrechtliche Bedenken - Kindergeldanspruch sog. geduldeter Ausländer setzt Erwerbstätigkeit voraus

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 10 K 1510/04 Kg

DRsp Nr. 2007/10975

Kindergeld; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbefugnis; Humanitäre Gründe; Erwerbstätigkeit; Vertrauensschutz; Gesetzesneufassung; Verfassungsrechtliche Bedenken - Kindergeldanspruch sog. geduldeter Ausländer setzt Erwerbstätigkeit voraus

1. Eine nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG aus humanitären Gründen erteilte Aufenthaltsbefugnis begründet auch nach der rückwirkend anwendbaren Neufassung des § 62 EStG vom 13.12.2006 einen Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG, insbesondere der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 2. § 62 Abs. 2 EStG soll die Kindergeldgewährung von der Prognose eines dauerhaften Aufenthalts im Inland abhängig machen. Ziel und rechtliche Umsetzung sind verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 2 Nr. 3 ; AuslG § 30 Abs. 3, Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid

der Familienkasse der Arbeitsagentur "A".