FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.08.2006
8 V 31/06
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 ; AO (1977) § 8 ; FGO § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 204

Kindergeld: Aufgabe des inländischen Wohnsitzes beim Besuch einer islamischen Privatschule mit angeschlossenem Internat in Jordanien

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 8 V 31/06

DRsp Nr. 2006/29417

Kindergeld: Aufgabe des inländischen Wohnsitzes beim Besuch einer islamischen Privatschule mit angeschlossenem Internat in Jordanien

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 Abs. 2 FGO, dass für eine Tochter, die am Ende der Sommerferien 2005 von der inländischen Schule abgemeldet worden ist, seit 31.8.2005 auf einer islamischen Privatschule mit angeschlossenem Internat in Jordanien ist und voraussichtlich in den Sommerferien 2006 wieder nach Deutschland zurückkehren soll, ab September 2005 ein Anspruch auf Kindergeld nicht mehr besteht, weil sie ihren inländischen Wohnsitz im Haushalt ihrer Eltern zumindest für die Dauer ihrer Ausbildung in Jordanien aufgegeben hat. Gegen die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes im Haushalt der Eltern sprach im Streitfall, dass die Tochter im Zeitpunkt, in dem sie nach Jordanien ging, bereits 14 Jahre alt war.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 ; AO (1977) § 8 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist in der Hauptsache die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für die Tochter - A - durch Bescheid vom 19. Dezember 2005, geändert durch Bescheid vom 17. März 2006, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. März 2006.