Streitig ist die Berechtigung der Beklagten, die Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Klägers für den Zeitraum Oktober 2012 bis März 2013 gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) aufzuheben und zu viel gezahltes Kindergeld i.H.v. 1.104 EUR nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zurückzufordern.
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