FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.01.2012
6 K 4588/09
Normen:
AO § 8; AO § 19 Abs. 1 S. 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 3;

Kindergeld Aufrechterhaltung des inländischen Wohnsitzes im Elternhaus bei Studium in der Türkei

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2012 - Aktenzeichen 6 K 4588/09

DRsp Nr. 2012/9824

Kindergeld Aufrechterhaltung des inländischen Wohnsitzes im Elternhaus bei Studium in der Türkei

1. Sind die Wohnverhältnisse eines Kindes, das in der Türkei studiert, ungefähr mit den deutschen Wohnverhältnissen im Haushalt der Eltern vergleichbar und dient der Aufenthalt in der Türkei vornehmlich dem Zweck, dort ein Studium durchzuführen und nicht dazu, sich längerfristig in die türkischen Lebensverhältnisse einzuleben, behält das Kind seinen inländischen Wohnsitz im Elternhaus auch dann inne, wenn es sich nur relativ kurz in den Semesterferien (ca. 10 Wochen im Jahr) in der elterlichen Wohnung aufhält. 2. Die ursprüngliche Rückkehrabsicht für sich allein wäre nicht ausreicht gewesen, um einen weiteren Lebensmittelpunkt in Deutschland annehmen zu können.

1. Der Kindergeldbescheid vom 13. Mai 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2009 wird insoweit aufgehoben, als darin gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Festsetzung von Kindergeld ab September 2008 über den Betrag von monatlich 5,11 EUR hinaus abgelehnt wurde, und die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter Kindergeld für sie selbst für den Zeitraum von September 2008 bis Oktober 2009 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.