FG Düsseldorf - Urteil vom 11.08.2006
18 K 5042/05 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 § 62 § 63 Abs. 1 ; SGB VI § 58 Abs. 1 ; AO § 171 Abs. 10 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1764

Kindergeld; Ausbildungsplatz; Berufsausbildung; Rentenversicherung; Bindungswirkung - Kein Anspruch auf Kindergeldzahlung bei Abbruch der Berufsausbildung

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2006 - Aktenzeichen 18 K 5042/05 Kg

DRsp Nr. 2006/29472

Kindergeld; Ausbildungsplatz; Berufsausbildung; Rentenversicherung; Bindungswirkung - Kein Anspruch auf Kindergeldzahlung bei Abbruch der Berufsausbildung

1. Steht mangels Meldung bei der Berufsberatung und mangels eigener Bemühungen um einen Ausbildungsplatz fest, dass das Kind nicht als Ausbildungsplatz-Suchender zu berücksichtigen ist, so kann eine erkennbar unrichtige Bescheinigung von Zeiten der Ausbildungssuche zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger nicht das Gegenteil belegen. 2. Eine Bescheinigung für Zwecke des Rentenversicherungsrechts hat keine Bindungswirkung für die Festsetzung des Kindergelds; es handelt sich dabei insbesondere nicht um einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 § 62 § 63 Abs. 1 ; SGB VI § 58 Abs. 1 ; AO § 171 Abs. 10 ;

Tatbestand: