BFH - Beschluss vom 25.07.2007
III S 12/07 (PKH)
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 142; ZPO § 114;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2267
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1510/04

Kindergeld; Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis und Arbeitsgenehmigung

BFH, Beschluss vom 25.07.2007 - Aktenzeichen III S 12/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/17560

Kindergeld; Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis und Arbeitsgenehmigung

1. Bei summarischer Prüfung kommt möglicherweise ein Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 EStG in Betracht, wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis und unbefristeten Arbeitsgenehmigung war. 2. Eine vor dem 1.1.2005 erteilte Aufenthaltsbefugnis gilt entspr. dem ihrer erteilenden zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fort.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 142; ZPO § 114;

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin, Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ihr für das Revisionsverfahren III R 22/07 Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und ihr Rechtsanwalt A als Prozessbevollmächtigten beizuordnen, ist begründet.