FG Hessen - Urteil vom 28.04.1999
2 K 6347/97
Normen:
EWG-VO 1408/71 Art. 14 Nr. 1a ; EWG-VO 1408/71 Art. 17 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 ;

Kindergeld; Ausländer; vorübergehende Arbeitsleistung; Entsendung; Inland; EU-Ausländer - Kindergeld bei vorübergehender Arbeitsleistung im Inland

FG Hessen, Urteil vom 28.04.1999 - Aktenzeichen 2 K 6347/97

DRsp Nr. 2002/15487

Kindergeld; Ausländer; vorübergehende Arbeitsleistung; Entsendung; Inland; EU-Ausländer - Kindergeld bei vorübergehender Arbeitsleistung im Inland

1. Eine vorübergehende Dienstleistung im Inland liegt nur vor, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet zeitlich im vorhinein begrenzt ist und sich absehen lässt, dass der Ausländer sich nach einer gewissen Zeit wieder in das Ausland begeben wird. 2. Eine vorübergehende Entsendung liegt entsprechend EWG-VO 1408/71 Art. 14 Nr. 1a bei EU-Ausländern nicht mehr vor, wenn sie voraussichtlich länger als 12 Monate im Bundesgebiet bleiben und eine Verlängerung bis zu weiteren 12 Monaten nicht in Betracht kommt. 3. Eine Vereinbarung nach EWG-VO 1408/71 Art. 17, wonach ein Ausländer während der weiteren Dauer seiner Beschäftigung in Deutschland von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit befreit ist - die ausdrücklich als Ausnahme zu der Vorschrift des EWG-VO 1408/71 Art. 13 genannt ist - lässt eine Sonderregelung dahingehend zu, dass auch eine längerfristige Tätigkeit wie die anlässlich einer vorübergehenden Entsendung behandelt wird.

Normenkette:

EWG-VO 1408/71 Art. 14 Nr. 1a ; EWG-VO 1408/71 Art. 17 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 ;

Tatbestand: