FG Hessen - Urteil vom 09.08.2004
3 K 1532/02
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 ; AO § 8 ;

Kindergeld; Ausland; Ausbildung; Wohnsitz - Inländischer Wohnsitz bei Ausbildung im Ausland

FG Hessen, Urteil vom 09.08.2004 - Aktenzeichen 3 K 1532/02

DRsp Nr. 2004/18955

Kindergeld; Ausland; Ausbildung; Wohnsitz - Inländischer Wohnsitz bei Ausbildung im Ausland

1. Eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort zum Zwecke der Ausbildung des Kindes im Ausland steht der Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes und damit der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen. 2. Für Ausländerkinder, die ihren Wohnsitz bisher bei ihren Eltern in Deutschland begründet haben und anschließend im Land ihrer Staatsangehörigkeit die Schule besuchen, besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass die familiäre Wohn- und Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern für die Dauer der Ausbildung aufgehoben ist. 3. Ein von vornherein auf drei Jahre begrenzter Auslandsaufenthalt ist, wie bei deutschen Kindern, die für einige Jahre im Ausland eine Ausbildung absolvieren, als vorübergehend anzusehen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 ; AO § 8 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Frage streitig, ob Kinder, die sich ab einem Alter von 16 bzw. 17 Jahren in ihrem Herkunftsland zu Ausbildungszwecken (Gymnasium, Universität, Berufsausbildung, Fachhochschule) aufhalten, noch bei ihren Eltern im Inland einen (weiteren) Wohnsitz haben können und ob insoweit für diese Kinder ein Kindergeldanspruch besteht. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: