Zwischen den Beteiligten ist die Frage streitig, ob Kinder, die sich ab einem Alter von 16 bzw. 17 Jahren in ihrem Herkunftsland zu Ausbildungszwecken (Gymnasium, Universität, Berufsausbildung, Fachhochschule) aufhalten, noch bei ihren Eltern im Inland einen (weiteren) Wohnsitz haben können und ob insoweit für diese Kinder ein Kindergeldanspruch besteht. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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