FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.03.2009
8 K 295/06
Normen:
EStG § 2 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 2; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 4; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 5; EStG § 70 Abs. 4; AO § 8;

Kindergeld; Auslandspraktikum als Berufsausbildung; Berücksichtigung der Aufwendungen für Auslandspraktikum bei der Einkunftsgrenze des Kindes; keine Verlagerung des Wohnssitzes durch Auslandspraktikum

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2009 - Aktenzeichen 8 K 295/06

DRsp Nr. 2009/15841

Kindergeld; Auslandspraktikum als Berufsausbildung; Berücksichtigung der Aufwendungen für Auslandspraktikum bei der Einkunftsgrenze des Kindes; keine Verlagerung des Wohnssitzes durch Auslandspraktikum

1.Ein im Ausland absolviertes Berufspraktikum, das dem späteren Berufseinstieg in hohem Maße förderlich ist, kann als Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu qualifizieren sein, auch wenn es nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Universitätsprüfung ist. 2. Bei einem bezahlten Auslandspraktikum sind bei der Einkunftsgrenze des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Aufwendungen für die auswärtige Unterkunft und Verpflegung nach reisekostenrechtlichen Grundsätzen als ausbildungsbedingter Mehrbedarf auch dann zu berücksichtigen, wenn das Kind im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält und in den Hausstand seiner Eltern eingegliedert ist. 3. Ein zeitlich befristetes Auslandspraktikum lässt den Wohnsitz im Inland unberührt.

1. Unter Aufhebung des Kindergeldaufhebungsbescheids des Beklagten vom 19. Juli 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 15. November 2006 wird der Beklagte verpflichtet, Kindergeld zugunsten des Klägers für das Kind X von Januar 2005 bis Dezember 2005 festzusetzen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.