FG Sachsen - Urteil vom 19.05.2004
3 K 2672/02 (Kg)
Normen:
AO (1977) § 110 § 172 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 133, 157 ;

Kindergeld; Auslegung eines zeitnah nach Ergehen eines Rückforderungsbescheides eingehenden Schreibens; behaupteter Verlust des Einspruchsschreibens auf dem Postweg; Wiedereinsetzung

FG Sachsen, Urteil vom 19.05.2004 - Aktenzeichen 3 K 2672/02 (Kg)

DRsp Nr. 2005/20386

Kindergeld; Auslegung eines zeitnah nach Ergehen eines Rückforderungsbescheides eingehenden Schreibens; behaupteter Verlust des Einspruchsschreibens auf dem Postweg; Wiedereinsetzung

Geht nach Ergehen eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides zeitnah ein Schreiben ein und ergeben weitere Ermittlungen, dass der Kindergeldberechtigte von einem Verlust des Einspruchsschreibens auf dem Postweg ausgeht, ist die Frage der Wiedereinsetzung in dem Einspruchsverfahren gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid zu klären. Das Schreiben ist nicht als Antrag auf Änderung des bestandskräftigen Aufhebungsbescheides zu werten.

Normenkette:

AO (1977) § 110 § 172 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 133, 157 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Bescheid des Beklagten vom 14.11.2001 über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung des zuviel gezahlten Betrages i.H.v. 1.656,58 EUR zugunsten des Klägers geändert werden kann.