FG München - Urteil vom 20.03.2014
5 K 3011/12
Normen:
FGO § 100 Abs. 3 S. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Kindergeld Außerstandesein eines über 18-jährigen Kind sich selbst zu unterhalten wegen körperlicher geistiger und seelischer Behinderung

FG München, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 5 K 3011/12

DRsp Nr. 2014/11723

Kindergeld Außerstandesein eines über 18-jährigen Kind sich selbst zu unterhalten wegen körperlicher geistiger und seelischer Behinderung

1. Der fehlende Nachweis der Behinderung und der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt geht nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten. 2. Die Entscheidung, ob eine Behinderung für die mangelnde Fähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt in erheblichem Umfang mitursächlich ist, hat die Familienkasse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen.

1. Der Aufhebungsbescheid vom 15. März 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 6. September 2012 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 3 S. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Behinderung des Sohnes L. (geb. am 19. Januar 1979) des Klägers ursächlich dafür ist, dass er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann.