FG Sachsen - Urteil vom 17.09.2014
8 K 641/14 (Kg)
Normen:
EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 66 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2;

Kindergeld Begründung eines neuen Obhutsverhältnisses bei Umzug des Kindes aus dem Haushalt des einen in den des anderen Elternteils

FG Sachsen, Urteil vom 17.09.2014 - Aktenzeichen 8 K 641/14 (Kg)

DRsp Nr. 2014/15829

Kindergeld Begründung eines neuen Obhutsverhältnisses bei Umzug des Kindes aus dem Haushalt des einen in den des anderen Elternteils

1. Der Aufnahme des Kindes in den Haushalt des einen Elternteils steht es nicht entgegen, wenn die Aufnahme in diesen Haushalt zwar zunächst noch nicht endgültig ist, aber für einen längeren Zeitraum gelten soll, sodass das Obhutsverhältnis zu dem abgebenden Elternteil jedenfalls zunächst beendet ist. 2. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob dem FG Köln (v. 17.9.2009, 10 K 1150/07) darin zu folgen ist, dass die Begründung eines neuen Obhutsverhältnisses zu einem Elternteil, bei dem ein Kind für einen unbestimmten Zeitraum auf eigenen Entschluss und mit dessen Willen wohnt, regelmäßig drei Monate dauert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 66 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist das Kindergeld für die am 14.01.2001 geborene Tochter des Klägers S. für September 2010.