BFH - Beschluß vom 18.03.1999
VI B 203/98
Normen:
BSHG §§ 39 40 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 63 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1209

Kindergeld; behindertes und in einem Pflegeheim untergebrachtes Kind

BFH, Beschluß vom 18.03.1999 - Aktenzeichen VI B 203/98

DRsp Nr. 1999/6116

Kindergeld; behindertes und in einem Pflegeheim untergebrachtes Kind

1. Die Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig, wenn die Gewährung von Kindergeld mit der Begründung abgelehnt wurde, ein in einem Pflegeheim untergebrachtes, behindertes Kind sei nicht außer Stande, sich selbst zu unterhalten, weil es Eingliederungshilfe nach dem BSHG erhält. 2. Im Beschwerdeverfahren kommt eine Kostenentscheidung nur in Betracht, wenn die Beschwerde erfolglos ist.

Normenkette:

BSHG §§ 39 40 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 63 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt Kindergeld ab Januar 1997 für ihre am 23. Februar 1965 geborene und zu 100 v.H. schwerbehinderte Tochter. Die Tochter ist wegen ihrer Behinderung in einem Heim untergebracht. Die anfallenden Kosten (nach Aktenlage im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes --BSHG--) in Höhe von zwischen rd. 7 460 DM und 7 700 DM monatlich trägt das Sozialamt. Die Antragstellerin wird vom Sozialamt nicht zu einem Unterhaltsbeitrag herangezogen.