BFH - Beschluss vom 15.02.2007
III B 145/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 33b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1112
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 443/05

Kindergeld: behindertes volljähriges Kind, Fähigkeit zum Selbstunterhalt

BFH, Beschluss vom 15.02.2007 - Aktenzeichen III B 145/06

DRsp Nr. 2007/6484

Kindergeld: behindertes volljähriges Kind, Fähigkeit zum Selbstunterhalt

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Anspruch auf Kindergeld für ein behindertes Kind besteht, wenn es wegen seiner Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.2. Kann das Kind aufgrund seiner Einkünfte und Bezüge selbst für seinen Unterhalt sorgen, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu.3. Das Kind ist imstande, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, wenn seine Einkünfte und Bezüge höher sind, als der allgemeine Lebensbedarf (Grundbedarf) und der individuelle behinderungsbedingte Mehrbedarf.4. Werden die individuellen behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht nachgewiesen, ist der maßgebliche Behindertenpauschbetrag anzusetzen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 33b ;

Gründe:

I. Der im Jahr 1983 geborene Sohn der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist aufgrund eines Unfalls im April 2002 zu 60 v.H. schwerbehindert.

Ab März 2004 erhielt der Sohn, der im Jahr 2004 studierte, eine monatliche Rente aus der Unfallversicherung von 280 EUR. Außerdem wurde ihm Rente für den Zeitraum 16. April 2002 bis 29. Februar 2004 nachgezahlt. Insgesamt erhielt er im Jahr 2004 einen Betrag von 10 651,20 EUR. Abzüglich Ertragsanteil 102 EUR und Kostenpauschale von 180 EUR ergaben sich Bezüge in Höhe von 10 369,20 EUR.