I. Der im Jahr 1983 geborene Sohn der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist aufgrund eines Unfalls im April 2002 zu 60 v.H. schwerbehindert.
Ab März 2004 erhielt der Sohn, der im Jahr 2004 studierte, eine monatliche Rente aus der Unfallversicherung von 280 EUR. Außerdem wurde ihm Rente für den Zeitraum 16. April 2002 bis 29. Februar 2004 nachgezahlt. Insgesamt erhielt er im Jahr 2004 einen Betrag von 10 651,20 EUR. Abzüglich Ertragsanteil 102 EUR und Kostenpauschale von 180 EUR ergaben sich Bezüge in Höhe von 10 369,20 EUR.
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