FG Köln - Urteil vom 09.05.2007
10 K 3563/05
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 ;

Kindergeld bei Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen

FG Köln, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 10 K 3563/05

DRsp Nr. 2007/13353

Kindergeld bei Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen

Kindergeld ist nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG v. 6.7.2004 - 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/07, 1 BvL 6/97, BVerfGE 111, 160 = BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) auch solchen ausländischen Eltern zu gewähren, die auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können und die sich seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in Deutschland aufhalten. § 62 Abs. 2 EStG ist entgegen BFH v. 15.3.2007 - III R 93/03 einschränkend auszulegen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige und lebt seit 1991 in der BRD. Sie ist Mutter von zwei in den Jahren 1993 und 1994 in der BRD geborenen Kindern. Seit August 2003 lebt sie vom Vater ihres zweiten Kindes getrennt. Der Vater ihres ersten Kindes ist ägyptischer Staatsangehöriger. Die Klägerin ist weder in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis noch einer Aufenthaltsberechtigung. Auch eine Anerkennung als Flüchtling/Asylberechtigter erfolgte nicht. Ihr wurde vielmehr lediglich von der Stadt Aachen im Januar 2004 eine Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen erteilt (§§ 30, 32 AuslG a. F.; Kindergeld-Akte, Bl 3, 5). Im März 2005 wurde ihr - wiederum aus humanitären Gründen - eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 erteilt, mit der Nebenbestimmung, dass die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt sei (Kindergeld-Akte, Bl 15).