FG München - Urteil vom 03.07.2013
5 K 1523/12
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c;

Kindergeld bei Ausbildungsplatzsuche ist nach drei Monaten Parallelbewerbung erforderlich keine monatlichen Bewerbungen nötig.

FG München, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 5 K 1523/12

DRsp Nr. 2013/20507

Kindergeld bei Ausbildungsplatzsuche ist nach drei Monaten Parallelbewerbung erforderlich keine monatlichen Bewerbungen nötig.

1.Die bloße Anmeldung bei Jobbörsen im Internet kann die Meldung bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender nicht ersetzen. 2. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz muss nicht für jeden Monat des Kindergeldzeitraums durch jeweils eine Bewerbung nachgewiesen sein. Solange über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist, ist erst nach Ablauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung zu fordern, wenn das KInd innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für ihre Tochter …, geboren am 7. Juli 1991.