I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Vater eines im Januar 1983 geborenen Sohnes (S), der im Juni 2003 eine Ausbildung zum Bürokaufmann abschloss. Ab August 2003 war er bei der X-GmbH beschäftigt.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für S ab Januar 2004 auf und wies den hiergegen gerichteten Einspruch als unbegründet zurück, da S sich, wie sich aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag ergebe, nicht in Berufsausbildung befunden habe.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage trug der Kläger vor, Ziel der Ausbildung sei die Qualifikation des S zum Versicherungsfachmann gewesen. Im Rahmen einer mehr als zwei Jahre andauernden berufsbegleitenden Weiterbildung sei S auf Seminare geschickt worden, um sich das notwendige Fachwissen zum Bestehen der Fachprüfung anzueignen. S habe sich, wie die vorgelegte Kopie der Anmeldung zeige, für November 2005 zur Prüfung angemeldet, sie aber nicht bestanden.
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