BFH - Beschluss vom 24.03.2009
III B 37/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 5; EStG § 32 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2758/06

Kindergeld bei einer mehr als zwei Jahre andauernden berufsbegleitenden Weiterbildung und Qualifikation zum Versicherungsfachmann

BFH, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen III B 37/08

DRsp Nr. 2009/15250

Kindergeld bei einer mehr als zwei Jahre andauernden berufsbegleitenden Weiterbildung und Qualifikation zum Versicherungsfachmann

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 5; EStG § 32 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Vater eines im Januar 1983 geborenen Sohnes (S), der im Juni 2003 eine Ausbildung zum Bürokaufmann abschloss. Ab August 2003 war er bei der X-GmbH beschäftigt.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für S ab Januar 2004 auf und wies den hiergegen gerichteten Einspruch als unbegründet zurück, da S sich, wie sich aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag ergebe, nicht in Berufsausbildung befunden habe.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage trug der Kläger vor, Ziel der Ausbildung sei die Qualifikation des S zum Versicherungsfachmann gewesen. Im Rahmen einer mehr als zwei Jahre andauernden berufsbegleitenden Weiterbildung sei S auf Seminare geschickt worden, um sich das notwendige Fachwissen zum Bestehen der Fachprüfung anzueignen. S habe sich, wie die vorgelegte Kopie der Anmeldung zeige, für November 2005 zur Prüfung angemeldet, sie aber nicht bestanden.