BFH - Beschluß vom 13.03.1998
VI R 181/97
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 63 ; FGO § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1041
BFH/NV 1998, 924
BFHE 185, 440
DB 1998, 1013
Vorinstanzen:
FG Münster,

Kindergeld bei erwerbsunfähigen Kindern

BFH, Beschluß vom 13.03.1998 - Aktenzeichen VI R 181/97

DRsp Nr. 1998/8063

Kindergeld bei erwerbsunfähigen Kindern

»Das BMF wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt aufgefordert, um zu den Fragen Stellung zu nehmen, ob ein in einer Pflegeeinrichtung untergebrachtes erwerbsunfähiges Kind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) unberücksichtigt bleibt, wenn der Sozialleistungsträger den gesamten Lebensunterhalt des Kindes bestreitet, gegen die Eltern unmittelbar keinen Rückgriff nimmt, aber die Auszahlung des Kindergeldes an sich erstrebt, und ob in einem solchen Fall die Klage des Sozialleistungsträgers gegen den an die Eltern gerichteten Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zulässig ist.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 63 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Sachverhalt:

Die Beigeladene ist die Mutter eines im Jahre 1953 geborenen Sohnes, der wegen geistiger Behinderung seit dem Jahre 1962 in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht ist. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zahlt seitdem Hilfe zur Pflege gemäß § 68 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagte) bewilligte auf Antrag der Beigeladenen vom 10. August 1996 Kindergeld, das er gemäß § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an die Klägerin auszahlte.