FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.08.2000
6 K 1620/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 66 Abs. 2 ;

Kindergeld bei Heirat des Kindes

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2000 - Aktenzeichen 6 K 1620/99

DRsp Nr. 2001/2419

Kindergeld bei Heirat des Kindes

1) Die Eltern sind bei der Verehelichung des Kindes nicht mehr vorrangig zum Unterhalt des Kindes verpflichtet. Daraus folgt, dass der Kindergeldanspruch der Eltern bei Heirat des Kindes wegfällt. Der Senat folgt der neuesten Rechtsprechung des BFH. 2) Auch wenn der Monat der Eheschließung zu den Kürzungsmonaten gehört, ist für diesen Monat noch Kindergeld zu gewähren. Auch insoweit ist der neuesten Rechtsprechung des BFH zu folgen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 66 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger bezog für das am 26. März 1978 geborene Kind ... von Januar bis Dezember 1997 Kindergeld. In diesem Zeitraum wurde ... für einen Beruf ausgebildet.