Die Beteiligten streiten über die Kindergeldberechtigung der Klägerin für das Kind A (Stiefkind) für den Monat Oktober 2004.
Der Ehemann der Klägerin und seine Exfrau ließen sich 1996 scheiden. Aus der Ehe stammten 3 gemeinsame Töchter. Anfang 2004 kam ein Schreiben des Vaters, dass die Mutter mit den drei Töchtern aus dem früher gemeinsam benutzten Haus ausziehen muss. Anfang September 2004 erfolgte der Auszug aus dem Haus und der Einzug in das neue Haus. Die Beigeladene und ihre beiden Töchter B und C zogen in das neue Haus. Die Möbel und auch die anderen Sachen von A wurden ebenfalls in das neue Haus gebracht. Die Beigeladene hatte vorher entschieden, dass A das größte der Kinderzimmer haben sollte.
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