BFH - Urteil vom 22.09.2011
III R 73/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1515/07

Kindergeld bei Überschreitung des Grenzbetrags durch vermögenswirksame Leistungen für einen Sparvertrag und einen geldwerten Vorteil beim Erwerb von Belegschaftsaktien

BFH, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen III R 73/08

DRsp Nr. 2012/1672

Kindergeld bei Überschreitung des Grenzbetrags durch vermögenswirksame Leistungen für einen Sparvertrag und einen geldwerten Vorteil beim Erwerb von Belegschaftsaktien

1. Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts, gehören gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 5. VermBG im Sinne der Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum Arbeitsentgelt und steuerrechtlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) und sind daher auch in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen. 2. Dies gilt auch dann, wenn die vermögenswirksamen Leistungen zur Gänze vom Arbeitgeber zusätzlich zum ansonsten geschuldeten Lohn gezahlt werden (§ 10 5. VermBG) und der Arbeitnehmer keine eigenen Sparbeiträge leistet (§ 11 5. VermBG). 3. Dass das Kind bis zum Ablauf einer Sperrfrist nicht über die Anlage verfügen kann ist unbeachtlich, da es für die Entscheidung, ob Einkünfte dem Kind von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung stehen, maßgeblich ist, ob sich das Kind der Zahlung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung nicht entziehen kann und nicht, ob die Beträge vom Arbeitgeber einzubehalten sind

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Gründe