BFH - Urteil vom 29.05.2008
III R 33/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1664
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3294/04

Kindergeld bei volljährigem Kind in Berufsausbildung

BFH, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen III R 33/06

DRsp Nr. 2008/17306

Kindergeld bei volljährigem Kind in Berufsausbildung

Gründe:

I. Die Tochter des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) leistete im Streitjahr 2003 ihren juristischen Vorbereitungsdienst. Sie bezog von Januar bis Dezember 2003 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 12 624 EUR sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 757,24 EUR. Die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung betrugen 1 363,44 EUR. Zusätzlich leistete die Tochter Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung (327,63 EUR), einer Unfallversicherung (204,13 EUR), einer Lebensversicherung (55,80 EUR) und einer Rentenversicherung (613,56 EUR). Das Finanzamt (FA) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2003 folgende Aufwendungen als Werbungskosten:

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 965 EUR

Arbeitsmittel 543 EUR

Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung 3 640 EUR

sonstige Werbungskosten 2 556 EUR

Im März 2004 beantragte der Kläger für die Tochter rückwirkend für den Zeitraum Januar bis Dezember 2003 Kindergeld.

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte die Festsetzung von Kindergeld ab, weil die Einkünfte und Bezüge der Tochter im Jahr 2003 den Jahresgrenzbetrag von 7 188 EUR überschritten hätten. Der Einspruch des Klägers war erfolglos.