FG Sachsen-Anhalt vom 01.03.2000
2 K 597/98

Kindergeld bei Warten auf einen Ausbildungsplatz

FG Sachsen-Anhalt, vom 01.03.2000 - Aktenzeichen 2 K 597/98

DRsp Nr. 2001/3226

Kindergeld bei Warten auf einen Ausbildungsplatz

Ein Kind kann eine Berufsausbildung auch dann mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen, wenn es auf den nächstmöglichen Zeitpunkt für den Ausbildungsbeginn (hier: Beginn des nächsten Semesters) warten muss.

Für die Praxis: Das auf den ersten Blick vorteilhafte Urteil hat die unerfreuliche Konsequenz, dass die in der Zwischenzeit erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes zur Überschreitung der Einkommensgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und damit zur Versagung der kindbedingten Steuervergünstigungen (z.B. Kindergeld, -zulage im Rahmen der Eigenheimzulage) für den gesamten Veranlagungszeitraum führen können.