FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.08.2007
1 K 2123/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c ;

Kindergeld bei Warten auf Referendarstelle

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2007 - Aktenzeichen 1 K 2123/06

DRsp Nr. 2007/19398

Kindergeld bei Warten auf Referendarstelle

Ein Kind setzt auch dann seine Berufsausbildung fort, wenn es die erste Staatsprüfung für das Lehramt im März 2006 abgeschlossen hat und sich nicht für eine Referendarstelle zum 01. August 2006, sondern erst zum 1. Februar 2007 bewirbt, weil aufgrund eines Schreibens der ADD festgestanden hat, dass aufgrund der hohen Bewerberzahlen das Kind zum 01. August 2006 eine Referendarstelle nicht bekommen kann. Es erscheint ein Formalismus seitens des Beklagten zu fordern, das Kind muss sich bewerben, obwohl schon klar war, dass es die gewünschte Referendarstelle nicht erhält.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kindergeld für die Zeit nach der Prüfung bis zum Beginn der Referendarzeit gewährt werden kann.