FG Münster vom 13.07.1999
13 K 2785/97 Kg
Fundstellen:
DB 2000, 252
EFG 1999, 1238

Kindergeld bei Wechsel der Haushaltszugehörigkeit

FG Münster, vom 13.07.1999 - Aktenzeichen 13 K 2785/97 Kg

DRsp Nr. 2001/3019

Kindergeld bei Wechsel der Haushaltszugehörigkeit

Ändert sich die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes im Laufe eines Kalendermonats, so ist dieser Wechsel erst ab dem Beginn des Folgemonats für die Kindergeldzahlung zu berücksichtigen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin für den Monat Februar 1997 Kindergeld zusteht.

Die Klägerin hat seit dem 03.02.1997 das Kind A., geboren ... 1991, in Dauerpflege mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufgenommen. Sie versorgt das Kind nach eigenen Angaben ganztägig und durchgängig an allen Wochentagen. In dem Haushalt der Klägerin leben außerdem 5 weitere minderjährige Kinder.

Bis einschließlich 02.02.1997 lebte das Kind A. im Haushalt seiner Großmutter, der Beigeladenen (B.). Diese bezog für das Kind laufend Kindergeld, zuletzt in Höhe von 350,- DM monatlich. Nachdem dem Beklagten durch Mitteilung des Jugendamtes der Stadt ... am 07.02.1997 bekannt geworden war, dass A. ab 03.02.1997 bei der Klägerin lebte, hob er mit Bescheid vom 17.02.1997 diese Kindergeldfestsetzung ab März 1997 auf.

Mit Schreiben vom 06.02.1997 beantragte die Klägerin Kindergeld für das Kind A. ab dem Monat Februar 1997. Mit Bescheid vom 05.03.1997 bewilligte der Beklagte Kindergeld ab März 1997 in Höhe von monatlich 350,- DM.