BFH - Urteil vom 15.03.2007
III R 72/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1458

Kindergeld; Beihilfe; Beiträge des Kindes für private Kranken- und Pflegeversicherung

BFH, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen III R 72/05

DRsp Nr. 2007/11386

Kindergeld; Beihilfe; Beiträge des Kindes für private Kranken- und Pflegeversicherung

Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen, soweit sie auf Tarife entfallen, mit denen der von der Beihilfe nicht freigestellte Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abgedeckt wird (Anschluss an BFH-Urt. v. 14.12.2006 III R 24/06, BFH/NV 2007, 586).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat eine im Jahr 1978 geborene Tochter, eine in Teilzeit beschäftigte Beamtin, die Rechtswissenschaften studiert.

Am 8. März 2004 beantragte die Klägerin Kindergeld für ihre Tochter für das Jahr 2003. Der Bruttoarbeitslohn der Tochter betrug im Jahr 2003 12 736,62 EUR. Die Klägerin erklärte Werbungs- und Ausbildungskosten der Tochter in Höhe von 5 576 EUR.