I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat eine im Jahr 1978 geborene Tochter, eine in Teilzeit beschäftigte Beamtin, die Rechtswissenschaften studiert.
Am 8. März 2004 beantragte die Klägerin Kindergeld für ihre Tochter für das Jahr 2003. Der Bruttoarbeitslohn der Tochter betrug im Jahr 2003 12 736,62 EUR. Die Klägerin erklärte Werbungs- und Ausbildungskosten der Tochter in Höhe von 5 576 EUR.
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