FG München - Urteil vom 23.02.2015
7 K 1888/14
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1;

Kindergeld Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz

FG München, Urteil vom 23.02.2015 - Aktenzeichen 7 K 1888/14

DRsp Nr. 2015/11154

Kindergeld Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz

1.Nach ständiger Rspr. erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (z. B. BFH v. 19.6.2008, III R 66/05, BStBl II 2009, 1005). 2. Im Streitfall konnte der Senat nicht erkennen, dass ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz gegeben war. Außer der gescheiterten Bewerbung an einer Hochschule lag kein Bemühen um einen Ausbildungsplatz vor. Vielmehr suchte der Kläger einen Arbeitsplatz.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für den Sohn der Klägerin T, geboren am 17. Dezember 1989, für den Zeitraum August bis November 2013 zu Recht aufgehoben hat.

T absolvierte nach Erwerb der Mittleren Reife eine Ausbildung im Ausbildungsberuf Informationstechniker-Handwerk und legte im Juni/Juli 2013 an der Meisterschule der Handwerksschule seine Meisterprüfung ab. Die Prüfungsergebnisse wurden den Teilnehmern am 30. Juli 2013 bekannt gegeben.