FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.07.2012
5 K 2092/11
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 Satz 3; EStG § 64 Abs. 2 Satz 4; EStG § 64 Abs. 3 Satz 3; EStG § 64 Abs. 3 Satz 4; DA-FamEStG 2011 Ziffer 64.3 Abs. 3 Satz 4;

Kindergeld: Berechtigtenbestimmung i.S. des § 64 EStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen 5 K 2092/11

DRsp Nr. 2013/4059

Kindergeld: Berechtigtenbestimmung i.S. des § 64 EStG

Der Familienkasse kann eine Berufung auf Ziffer 64.3 Abs. 3 Satz 4 DA-FamEStG 2011 aus Treu und Glauben verwehrt sein.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 Satz 3; EStG § 64 Abs. 2 Satz 4; EStG § 64 Abs. 3 Satz 3; EStG § 64 Abs. 3 Satz 4; DA-FamEStG 2011 Ziffer 64.3 Abs. 3 Satz 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob an die Klägerin für die Monate August 2009 bis (einschließlich) Juli 2011 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen ist.

Am 9. Oktober 2009 ging bei der Beklagten ein Antrag der Klägerin ein, mit dem sie die Auszahlung von (anteiligem) Kindergeld an sich selbst beantragte. Dem Antrag war zu entnehmen, dass sich ihr Vater, Herr K. M., in der Justizvollzugsanstalt befand und dass ihre Mutter, Frau E. S., in der H-Straße Hausnummer in PLZ N wohnhaft war. Die Klägerin selbst wohnte in PLZ B, A-Straße Hausnummer . Mit ihrem Antrag legte die Klägerin ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt vom 16. September 2009 vor, in dem ausgeführt wird, dass die Ausfüllung des Kindergeldantrages vom Vater der Klägerin verweigert worden sei und dass er auch einer Auskunftserteilung nicht zugestimmt habe. Die Klägerin legte des Weiteren einen Berufsausbildungsvertrag vor, dem zu entnehmen ist, dass sie am 1. August 2009 eine bis 31. Juli 2011 dauernde Berufsausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe begonnen hatte (Bl. 472 f. der KG-Akte).