FG Düsseldorf - Urteil vom 08.08.2000
14 K 8103/99 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a;
Fundstellen:
EFG 2000, 1338

Kindergeld; Berufsausbildung; Anlernverhältnis; Hörberater - Firmeninternes Anlernverhältnis als Berufsausbildung

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2000 - Aktenzeichen 14 K 8103/99 Kg

DRsp Nr. 2001/1533

Kindergeld; Berufsausbildung; Anlernverhältnis; Hörberater - Firmeninternes Anlernverhältnis als Berufsausbildung

Ein firmeninternes Anlernverhältnis kann als Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG anzusehen sein, wenn diesem ein vergleichbaren staatlich geregelten Ausbildungswegen entsprechender Ausbildungsplan zugrundeliegt, durch die abschließende Prüfung eine berufliche Qualifikation erreicht wird und bei der Maßnahme nicht die Arbeitsleistung gegen Entgelt, sondern der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a;

Tatbestand:

Der am 14. Dezember 1972 geborene Sohn des Klägers studierte im Wintersemester 1994/1995 zunächst an der Universität A. Zum Sommersemester 1995 wechselte er an die Universität B, wo er das Studium der Sonderpädagogik aufnahm.

Im Rahmen der Einkommensprognose für das Kalenderjahr 1998, die am 16. März 1998 beim Beklagten einging, gab der Kläger den Bezug von Aushilfslohn in Höhe von ca. 620,- DM monatlich an.

Mit Schreiben vom 15. Juli 1998 teilte der Kläger sodann mit, dass sein Sohn ab dem 1. August 1998 eine Ausbildung zum Hörgeräte-Akustiker bei der Firma C GmbH & Co KG beginnen werde. Das Anfangsgehalt betrage 1.800,- DM.