FG Niedersachsen - Urteil vom 10.10.2013
16 K 283/12
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2;

Kindergeld: Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auch durch Ableisten eines Postulats oder Noviziats

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 16 K 283/12

DRsp Nr. 2014/54

Kindergeld: Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auch durch Ableisten eines Postulats oder Noviziats

Zum Begriff der Berufsausbildung i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Bei der angestrebten Tätigkeit muss es sich weder um einen Ausbildungsberuf i. S. der §§ 4ff. BBiG noch um eine Tätigkeit handeln, die einem bestimmten Berufsbild entspricht. Auch das Ableisten eines Postulats oder Noviziats in einer Ordensgemeinschaft erfüllt die Voraussetzungen einer Berufsausbildung. Dass ein Ordensangehöriger nach Kirchenrecht und ständiger klösterlicher Übung auf Vermögen/Erwerb zu Gunsten des Klosters verzichtet, steht der Anwendung des Berufsbegriffs nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Strittig ist, ob die Zeit als Postulant bzw. Novize in einem Orden als Berufsausbildung anzusehen ist.