FG München - Urteil vom 22.09.2005
10 K 1984/03
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ;

Kindergeld; Berufsausbildung; Praktikum

FG München, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 10 K 1984/03

DRsp Nr. 2006/20776

Kindergeld; Berufsausbildung; Praktikum

Ein nach der Lehramtsprüfungsordnung als Betriebspraktikum anzuerkennendes Praktikum an einer Missionsstation ist als Teil der Berufsausbildung eines Studenten im Bereich Lehramt Religionslehre Gymnasien anzusehen.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob wegen der Ableistung von Praktika für die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und Aufnahme des Studiums Kindergeld zu gewähren ist.

I.

Der Kläger (Kl) erhielt für sein am 30. November 1982 geborenes Kind D für die Monate Januar bis November 2002 Kindergeld. D befand sich bis einschließlich Juni 2002 in Schulausbildung (Abitur). In der Zeit vom 02. - 30. Oktober 2002 leistete D Dienst an einer Missionsstation in A. Vom 18. Februar - 19. März 2003 war D im Rahmen eines Orientierungspraktikums an einem Gymnasium tätig. Im April 2003 begann er sein Studium für das Lehramt an Gymnasien (Deutsch, Katholische Religionslehre).

Mit Bescheid vom 14. März 2003 hob der Beklagte (die Familienkasse -FK-) die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2002 mit der Begründung, D habe sich nicht bereits zum Wintersemester 2002/2003 für ein Studium beworben und erfülle daher nicht mehr die Anspruchsvoraussetzungen, auf. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies die FK mit Einspruchsentscheidung vom 09. April 2003 als unbegründet zurück.